Finanzministerium äußert sich zu Krypto-Steuer-Plänen
Seitdem bekannt ist, dass die Besteuerung von Kryptowährungen geändert werden soll, wartet die Community gespannt auf weitere Informationen. Denn als Finanzminister Lars Klingbeil im Rahmen der Eckwerte für den Haushalt 2027 die Pläne vorstellte, konnte beziehungsweise wollte er noch keine Details liefern. Jetzt liegt Blocktrainer.de eine Antwort des Finanzministeriums vor, die darauf schließen lässt, dass es eine „spezielle Regelung“ im Einkommensteuerrecht für Kryptowährungen geben könnte. Außerdem ist von „modernen Vorschriften“ die Rede.
Der Stand der Dinge bei der geplanten Steueränderung
Noch ist unklar, wie die Besteuerung von Kryptowährungen hierzulande geändert werden soll. Details wurden nämlich weder in dem Eckwertepapier, in dem lediglich von einer „Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen“ die Rede war, noch von Finanzminister Lars Klingbeil während der Bundespressekonferenz selbst geliefert.
Eine kurze Nachfrage, die auch ein bisschen etwas mit Zukunft zu tun hat, wenn alles gut läuft: Krypto-Besteuerung – Können Sie da noch einmal sagen, was Sie da genau planen?
Fragesteller
Gilt für uns wie für die anderen Ressorts: Etatreife Anfang Juli. Wir werden da dann die Pläne vorstellen, aber [da] gehe ich noch nicht ins Detail gerade.
Lars Klingbeil
Details zur geplanten Änderung der Krypto-Besteuerung wollte/konnte @LarsKlingbeil noch nicht nennen. pic.twitter.com/WVaxTR40Fy
— Blocktrainer (@blocktrainer) April 29, 2026
Doch da die SPD im Rahmen der Koalitionsverhandlungen oder im Strategiepapier des einflussreichen Flügels Seeheimer Kreis bereits auf die Abschaffung der einjährigen Haltefrist gedrängt hat, liegt die Vermutung nahe, dass es darauf hinauslaufen soll.
Auch die Parteien Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass Gewinne mit Bitcoin und Kryptowährungen nicht mehr nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Sowohl in Bundestagsdebatten als auch durch entsprechende Entschließungsanträge im Rahmen der DAC-8-Umsetzung wurde diese Position mehr als nur deutlich.
In der vergangenen Woche gab es dann sogar Bemühungen der beiden Parteien:
- Die Grünen reichten einen Gesetzentwurf ein, laut dem bei Gewinnen mit Kryptowährungen unabhängig von der Haltedauer der persönliche Einkommensteuersatz greifen soll.
- Die Linkfraktion stellte einen Antrag vor, mit dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der dafür sorgt, dass Kryptowährungen so wie Aktien besteuert und sogar der Wegzugsbesteuerung unterworfen werden.
Währenddessen heißt es vonseiten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, dass es „keinen Anlass“ für eine Änderung geben würde und sich die derzeitige Regelung bewährt habe. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Kryptowährungen steuerlich so wie „andere Wirtschaftsgüter“ eingeordnet werden, und sich die Frage aufdrängt, wieso Bitcoin und Co. plötzlich anders als Gold, Fremdwährungen und Sammlerstücke behandelt werden sollten.
Dass die Kanzlerpartei, deren Zustimmung für eine Regeländerung nötig wäre, standhaft zu bleiben scheint, ließ Hoffnungen in der Community aufkommen. Doch die neue Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage von Blocktrainer.de zeigt, dass sich noch nicht zu früh gefreut werden sollte.
Antwort des Bundesfinanzministeriums
Blocktrainer.de wollte vom Bundesfinanzministerium (BMF) wissen, ob die geplante Änderung der Krypto-Besteuerung auf eine Abschaffung der Haltefrist abzielt, auf welcher Grundlage überhaupt etwas geändert werden soll und wann mit konkreten Details zu rechnen ist.
Die heute erhaltene Antwort von Dr. David Rüll, Pressesprecher für Steuern des BMF, lässt zwar die meisten Fragen noch offen, aber zeigt auf, in welche Richtung es gehen könnte.
Zunächst heißt es, dass sich die Bundesregierung „auf eine Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten verständigt“ habe. Diese Formulierung bestätigt, dass die geplante Änderung nicht lediglich eine isolierte Forderung der SPD, sondern inzwischen Teil der Verständigung innerhalb der Koalition mit der CDU/CSU ist.
Mit dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 hat die Bundesregierung sich auf eine Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten verständigt.
Aus der Antwort des BMF
Weiter heißt es, dass die Besteuerung von Kryptowährungen „mit konkreten und modernen Vorschriften“ geregelt werden solle, wobei auf das Einkommensteuerrecht verwiesen wird. Dieses sehe nämlich, so die Begründung, noch keine spezielle Regelung zu Kryptowährungen vor.
Ziel ist, die Besteuerung von Kryptowerten mit konkreten und modernen Vorschriften zu regeln. Das Einkommensteuerrecht sieht derzeit noch keine spezielle Regelung zu Kryptowerten vor.
Aus der Antwort des BMF
Weitere Details werden nicht genannt – auch nicht auf Nachfrage von Blocktrainer.de, wieso nur im Kontext von Kryptowährungen eine fehlende spezielle Regelung ins Spiel gebracht wird, aber nicht bei Gold, obwohl beide Anlageklassen derselben steuerlichen Handhabung unterliegen.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf, der die vielen offenen Fragen dann endgültig aus dem Weg räumen sollte, möchte das BMF „zeitnah“ vorlegen.
Einordnung durch Steuerexperten Dr. Ingo Heuel
Für Privatpersonen gilt aktuell, dass bei Krypto-Gewinnen innerhalb einer Haltedauer von einem Jahr der persönliche Einkommensteuersatz greift. Demnach ist der Verweis auf das Einkommensteuerrecht naheliegend, doch fraglich bleibt, wieso es laut dem BMF noch keine spezielle Regelung geben soll.
Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt, Steuerberater und Namenspartner der Kanzlei LHP Gruppe, ordnete diese Aussage gegenüber Blocktrainer.de als „dogmatisch unpräzise“ ein:
Juristisch bemerkenswert ist allerdings der Satz: „Das Einkommensteuerrecht sieht derzeit noch keine spezielle Regelung zu Kryptowerten vor.“ Das ist dogmatisch unpräzise. Es fehlt nicht an einer gesetzlichen Grundlage, sondern lediglich an einem kryptowertspezifischen Spezialtatbestand. Kryptowerte werden seit Jahren über § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als „andere Wirtschaftsgüter“ erfasst, administrativ konkretisiert durch das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und höchstrichterlich bestätigt durch den Bundesfinanzhof vom 14.02.2023, IX R 3/22.
Dr. Ingo Heuel, LHP Gruppe
Laut Dr. Heuel dürfte die sprachliche Unschärfe „politisch funktional“ sein. Denn wer den Eindruck einer bislang ungeregelten Materie erzeugt, der könne eine spätere Reform leichter als „Modernisierung“ oder „Systematisierung“ darstellen.
Auch könne so versucht werden, die Belastungswirkung der Abschaffung bestehender Steuerfreiheitstatbestände nicht ausdrücklich zu thematisieren, erklärt Dr. Heuel weiter. Dies würde besonders relevant werden, falls die Anpassung darauf abzielen sollte, nach alter Regelung bereits steuerfreie Coins zu umfassen. Der Steuerexperte dazu:
Genau an dieser Stelle setzt die Vertrauensschutzdogmatik des BVerfG an, insbesondere die Maßstäbe aus BVerfG vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02 zur unechten Rückwirkung bei nachträglicher Erstreckung von Spekulationsfristen. Bereits entstandene und nach bisheriger Rechtslage auf Steuerfreiheit angelegte Wertzuwächse dürfen nicht ohne hinreichende Übergangsregelung nachträglich einer Besteuerung unterworfen werden. Soweit das BMF die Reform bislang lediglich als „Anpassung“ beschreibt, ohne diese verfassungsrechtliche Problematik ausdrücklich zu adressieren, bleibt ein zentrales verfassungsrechtliches Problem bislang unbeantwortet.
Dr. Ingo Heuel, LHP Gruppe
Dr. Ingo Heuel zufolge sei diese Antwort in erster Linie als „die politische Bestätigung des Reformvorhabens bei gleichzeitiger bewusster Offenhaltung aller materiellen Kernfragen“ zu deuten. Mit einem belastbaren Referentenentwurf rechnet er nicht vor Juli dieses Jahres.
Auf was sich deutsche Krypto-Halter einstellen sollten
Auch noch nach dieser Antwort des BMF bleibt unklar, wie genau die angestrebte steuerliche Anpassung aussehen soll. Doch da das BMF ausdrücklich auf das Einkommensteuerrecht verweist, dürfte es nicht nur um härtere Strafen für Steuerhinterziehung, neue Bußgelder oder reine Kontroll- und Meldepflichten gehen. Solche Fragen würden nämlich vor allem im Verfahrensrecht beziehungsweise in der Abgabenordnung sowie im Steuerstrafrecht geregelt.
Fakt ist, dass das BMF eine Reform zur Krypto-Besteuerung ausarbeitet, die laut Klingbeil gemeinsam mit der Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität insgesamt zwei Milliarden Euro an Mehreinnahmen bringen soll. Demnach ist stark davon auszugehen, dass deutsche Krypto-Halter künftig stärker zur Kasse gebeten werden sollen, wenn es nach der Regierung sowie dem BMF geht.
Mögliche Umsetzungen bleiben weiterhin, dass – so wie es die Grünen fordern – einfach nur die Haltefrist abgeschafft wird, aber Krypto-Gewinne trotzdem mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Oder auch, dass bei Kryptowährungen zukünftig wie bei Aktien die Kapitragsteuer greift, wie die Linksfraktion vorschlägt.
Letztlich kann bis dato aber immer noch nur spekuliert werden – das gilt auch für die Frage, wie innerhalb der angestrebten Anpassung mit bereits steuerfreien Altbeständen umgegangen werden soll.
Kritisch ist an der BMF-Antwort vor allem, dass die Formulierung einer fehlenden „speziellen Regelung“ den Eindruck erwecken kann, es gehe um die Schließung einer bislang ungeregelten Lücke. Dies könnte am Ende als Begründung dienen, um eine Sonderregel für Kryptowährungen gegenüber anderen Wirtschaftsgütern wie Gold, Fremdwährungen oder Sammlerstücken zu rechtfertigen – auch wenn diese Argumentation laut Dr. Heuel als äußerst fragwürdig einzuordnen wäre.
Ob es so möglich sein wird, eine Anpassung zu rechtfertigen und die CDU/CSU davon zu überzeugen, wird sich in den kommenden Monaten zeigen müssen. Grundsätzlich müsste ein entsprechender Gesetzentwurf des BMF das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bevor er in Kraft treten könnte.
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